CO2-Kostenaufteilung nach dem CO2KostAufG
Seit dem 1. Januar 2023 werden die CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Wie viel jede Seite trägt, hängt vom energetischen Zustand des Gebäudes ab.
Wer muss die Aufteilung berechnen?
Zentralheizung oder Versorgung über den Vermieter: Der Vermieter ermittelt die Aufteilung und weist sie in der Heizkostenabrechnung aus. Der Mieteranteil erscheint dort direkt.
Etagenheizung oder selbst bezogener Brennstoff (Selbstversorger): Der Mieter hat einen eigenen Vertrag mit dem Versorger, muss den Vermieteranteil selbst berechnen und vom Vermieter die Erstattung verlangen.
Wichtige Frist für Selbstversorger
Mieter, die sich selbst versorgen, müssen ihren Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Abrechnung ihres Energielieferanten gegenüber dem Vermieter in Textform geltend machen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – wird sie versäumt, verfällt der Anspruch.
Das 10-Stufen-Modell für Wohngebäude
Bei Wohngebäuden richtet sich die Aufteilung nach dem spezifischen CO2-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter und Jahr. Je höher der Ausstoß, desto größer der Vermieteranteil.
| Stufe | CO2-Ausstoß (kg/m²/Jahr) | Mieter | Vermieter |
|---|---|---|---|
| 1 | unter 12 | 100 % | 0 % |
| 2 | 12 bis unter 17 | 90 % | 10 % |
| 3 | 17 bis unter 22 | 80 % | 20 % |
| 4 | 22 bis unter 27 | 70 % | 30 % |
| 5 | 27 bis unter 32 | 60 % | 40 % |
| 6 | 32 bis unter 37 | 50 % | 50 % |
| 7 | 37 bis unter 42 | 40 % | 60 % |
| 8 | 42 bis unter 47 | 30 % | 70 % |
| 9 | 47 bis unter 52 | 20 % | 80 % |
| 10 | 52 und mehr | 5 % | 95 % |
Welche Brennstoffe sind betroffen?
Das Gesetz gilt für fossile Brennstoffe, die der CO2-Bepreisung unterliegen. Für Holzbrennstoffe (Pellets) fallen keine nach dem CO2KostAufG zu verteilenden CO2-Kosten an; bei Wärmepumpen/Strom greift das Gesetz nicht.
- Erdgas: 0,20088 kg CO2/kWh
- Heizöl: 0,2664 kg CO2/kWh
- Flüssiggas (LPG): 0,2358 kg CO2/kWh
- Braunkohlebriketts: 0,35712 kg CO2/kWh
- Holzpellets: keine zu verteilenden CO2-Kosten
- Fernwärme: CO2-Wert wird vom Wärmelieferanten ausgewiesen
Mehrwertsteuer bei Gas und Fernwärme
Für Erdgas und Fernwärme galt vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %. Seit dem 1. April 2024 gilt wieder der reguläre Satz von 19 %. Erstreckt sich ein Abrechnungszeitraum über den 1. April 2024 hinaus, teilt der Rechner die CO2-Kosten taggenau auf beide Zeiträume auf. Für alle anderen Brennstoffe gilt durchgehend 19 %.
Jahresübergreifende Abrechnungszeiträume
Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über einen Jahreswechsel, gilt für jedes Kalenderjahr der jeweils gültige CO2-Preis. Für die Einstufung ins Stufenmodell werden die Emissionen auf ein volles Jahr normiert; die CO2-Kosten werden auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs angesetzt und nicht hochgerechnet.
Nichtwohngebäude
Bei Nichtwohngebäuden gilt derzeit eine pauschale Aufteilung von 50 % Mieter und 50 % Vermieter. Das in § 8 CO2KostAufG ab dem Abrechnungsjahr 2025 vorgesehene Stufenmodell für Nichtwohngebäude ist bislang nicht eingeführt worden.
Einschränkungen (z. B. Denkmalschutz)
Verhindern öffentlich-rechtliche Vorgaben – etwa Denkmalschutz oder ein Anschluss- und Benutzungszwang – eine wesentliche energetische Verbesserung des Gebäudes, verringert sich der Vermieteranteil. Liegt ein solcher Fall vor, wird der Vermieteranteil halbiert; sind beide Einschränkungen gleichzeitig gegeben, entfällt er vollständig.
Das Kürzungsrecht des Mieters
Weist der Vermieter die CO2-Kosten und deren Aufteilung nicht oder nicht korrekt in der Heizkostenabrechnung aus, darf der Mieter die betreffenden Heizkosten pauschal um 3 % kürzen (§ 7 CO2KostAufG).
Rechtsgrundlage
Grundlage ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), in Kraft seit dem 1. Januar 2023. Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG).
Ab 2027 wird der nationale CO2-Preis voraussichtlich durch den europäischen Emissionshandel (EU-ETS 2) abgelöst; die Aufteilung nach dem Stufenmodell bleibt bestehen.
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung.